Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiter*innen
(Stand Oktober 2022)
| Antrag: | entfällt |
| einzureichen ist nach der Aus- u. Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiter*innen: | Verwendungsnachweis, V 31-1, Bericht |
| Abgabefrist für den Verwendungsnachweis und die dazugehörigen Unterlagen: | spätestens 4 Wochen nach Ende des Lehrgangs |
Zuschüsse können gewährt werden für:
- Die Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiter*innen oder sonstigen ehrenamtlichen Leitungskräften der Kinder- und Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit (3.1 VwV vom 23.11.21). Reine Bildungsangebote für Jugendgruppen sind als Themenorientierte Bildungsmaßnahme zu beantragen.
Der Zuschusssatz (zu finden auf der Startseite Zuschüsse) gilt pro Tag und Person. Der Träger muss eine Eigenbeteiligung von mindestens 10 % der Gesamtkosten erbringen. (https://www.ljrbw.de/news-reader/landesjugendplan-2022) (keine Vollfinanzierung 1.4.8 VwV vom 23.11.21)
Voraussetzungen für die Zuschussgewährung:
- Dauer 0,5 - 14 Tage (3.1.3 + 3.1.4 VwV vom 23.11.21)
- mit mindestens 5 zuschussfähigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Baden-Württemberg. (1.4.2 VwV vom 23.11.21)
- Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen mindestens 14 Jahre alt sein. (Es zählt der Geburtsjahrgang. Die Teilnehmenden müssen im Förderjahr mindestens 14 Jahre alt werden, keine Altersobergrenze (3.1.2 VwV vom 23.11.21 + FAQs LJRbW))
- fester Teilnehmenden-Kreis
- Für Personen mit Begleit- oder Assistenzbedarf erhöht sich der Festbetrags-Zuschuss auf das 1,5-Fache (3.1.1 VwV vom 23.11.21)
- Der volle Tagessatz wird bei mindestens 5-stündigem Programm pro Tag, der halbe Tagessatz bei mindestens 2,5-stündigem Programm pro Tag gewährt.
- Die Lehrgänge müssen grundsätzlich in Baden-Württemberg stattfinden. (3.1.6 VwV vom 23.11.21)
- Können auch durch webbasierte Lehr- und Lernformate ergänzt werden, bis zeitlich max. 1/3 der Maßnahme (3.4 VwV vom 23.11.21)
Nicht zuschussfähig sind (3.1.5 VwV vom 23.11.21):
- Sportfachliche, religiöse, arbeitsrechtliche oder berufsspezifische Themen sowie Sitzungen von Verbands- oder Jugendgremien.
- einseitige parteipolitische Zielsetzung
- Planungsveranstaltungen, z.B. zur Lagervorbereitung oder Gesamtjahresplanung
- Klausurtagungen
- Lehr- und Leitungspersonen können nur gefördert werden, sofern sie nicht hauptamtlich beim Träger der Maßnahme beschäftigt sind oder ihre Stelle nicht über das Bildungsreferentenprogramm gefördert wird (3.1.2 VwV vom 23.11.21)


