Förderung der Teilnahme finanziell schwächer Gestellter bei Jugenderholungsmaßnahmen (Stand Februar 2023)

Antrag A22-1: Die jeweilige Familie füllt den Antrag A22-1 auf jugendarbeitsnetz.de aus und gibt ihn unterschrieben beim Veranstalter der Maßnahme ab.
Der Veranstalter entscheidet, ob die Familie tatsächlich förderwürdig ist.
Die Familienanträge und die TN-listen verbleiben beim Veranstalter und sind zu evtl. Prüfzwecken mindestens 5 Jahre datenschutzkonform aufzubewahren. 
   
einzureichen ist nach der Freizeit/Maßnahme: Verwendungsnachweis V 22-1 und V 22 
Abgabefrist für die Verwendungsnachweise:

spätestens 4 Wochen nach Ende der Freizeit

 

Zuschüsse können gewährt werden für:

Erholungsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen aus finanziell schwächer gestellten Familien um ihnen die Teilnahme an Heimen, Zeltlagern und Jugendgruppenfahrten zu ermöglichen. Der Zuschusssatz (zu finden auf der Startseite Zuschüsse) gilt pro Tag und Person und ist an die Erziehungsberechtigten weiterzugeben.

Voraussetzungen für die Zuschussgewährung:

  • Eine Dauer der Freizeit von mindestens 4 und höchstens 21 Tagen und mit mindestens 5 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
  • An- und Abreisetag gelten jeweils als 1 ganzer Tag.
  • Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von 6 bis 27 Jahren. (Es zählt der Geburtsjahrgang. Die Teilnehmenden müssen im Förderjahr mindestens 6 Jahre alt werden und dürfen im Förderjahr höchstens 27 Jahre alt werden.) (1.4.2 Verwaltungsvorschrift vom 23.11.21 + FAQs Jugendarbeitsnetz)
  • Der Träger ist verpflichtet, eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für alle Beteiligten abzuschließen. (Bitte informieren Sie sich, ob die vorhandene Rahmenversicherung der Erzdiözese Freiburg für Unfall- und Haftpflichtversicherung für Ihre Veranstaltung ausreicht.) 

Nicht zuschussfähig sind:

  • Familienfreizeiten.

Bitte beachten:

  • Antrag A22-1 findet sich auf jugendarbeitsnetz.de.
  • Der Träger der Maßnahme entscheidet über die Förderwürdigkeit der Familie. Der Sammelantrag A22 ist nicht erforderlich.  
    Die Einzelanträge verbleiben beim Träger der Maßnahme (Aufbewahrungsfrist 5 Jahre, datenschutzkonform aufbewahren!). 
  • Entscheidungshilfe für den Träger der Maßnahme: 
    Empfohlene Verdienstgrenze für Antragstellung:  max. 60% eines durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommens (netto)  zur Verfügung:
    • 60% von monatlich 3.572 € für eine Familie* mit einem Kind, d.h. 2.143 €
    • 60% von monatlich 3.968 €*² für eine Familie mit zwei Kindern, d.h. 2.381 €
    • 60% von monatlich 3.787 € für eine Familie mit drei und mehr Kindern , d.h. 2.272 €
    * Familie umfasst in der Statistik: Ehepaare, nichteheliche Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende (siehe FAQs Jugendarbeitsnetz). 
    *² Dass der hier empfohlene Richtwert für eine Familie mit zwei Kindern höher liegt, als für eine Familie mit drei Kindern, liegt daran, dass das durchschnittliche monatliche Familieneinkommen (Grundlage Bezugsstatistik des statistischen Landesamt 2019) bei Familien mit zwei Kindern höher ist. Dies ist nur eine Empfehlung. Es kann davon abgewichen werden.
  • Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass auch der Träger einen angemessenen eigenen Beitrag zur Unterstützung des TN erbringt. (Dies muss nicht finanzieller Natur sein, sondern kann auch materiell erfolgen, z.B. durch Bereitstellung von Zelt oder Schlafsack usw.) (2.2.1/2.2.3 VwV vom 23.11.21)
  • Weitergabe an die beantragten Teilnehmenden aus finanziell schwächer gestellten Familien durch Reduzierung des Teilnahmebeitrags in Höhe des Zuschusses (2.2.2 VwV vom 23.11.21)
  • Zuschuss kann auch in geringerer Höhe beantragt werden, wenn der Zuschuss die Höhe des Teilnahmebeitrags übersteigen würde.
  • Der Zuschuss fließt vom BDKJ Freiburg nur an den Träger der Maßnahme.