Pädagogische Betreuende bei Jugenderholungsmaßnahmen (Stand Oktober 2022)
| Antrag: | entfällt |
| einzureichen ist nach der Freizeit: | Verwendungsnachweis V 21-1 |
| Abgabefrist für den Verwendungsnachweis: | spätestens 4 Wochen nach Ende der Freizeit Listen der Teilnehmenden und Betreuungspersonen müssen für eventuelle Prüfungen mind. 5 Jahre aufbewahrt werden. |
Zuschüsse können gewährt werden für:
Den Einsatz pädagogischer Betreuerinnen und Betreuer bei Jugenderholungsmaßnahmen. Der Zuschusssatz (zu finden auf der Startseite Zuschüsse) gilt pro Tag und Betreuungsperson.
Voraussetzungen für die Zuschussgewährung:
- Die Betreuungspersonen sollen volljährig sein. Betreuungspersonen ab 16 Jahren dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Leiterin/der Leiter der Maßnahme volljährig ist.
- Betreuende sind mind. im Umfang einer Juleica (ab 16 oder im besonderen Fällen ab 15) oder einer vergleichbaren Ausbildung qualifiziert (2.1.3.1 VwV vom 23.11.21) siehe FAQs LJRbw zu 2.1.3.1. Bis 31.12.2025 werden Ausbildungen anerkannt, die nicht alle Inhalte, mindestens aber die Prävention sexualisierter Gewalt beinhalten oder ggf. per Nachschulung vermittelt werden.
- Die Betreuungspersonen sollen ganztägig mindestens 4 Tage und höchstens 21 Tage beschäftigt sein.
- Es werden nur Freizeiten mit mindestens 5 Teilnehmerinnen/Teilnehmer zwischen 6 und 26 Jahren bezuschusst. (1.4.2 VwV vom 23.11.21)
- Bei Jugenderholungsmaßnahmen gilt ein Betreuendenschlüssel von 5:1. (2.1.1 VwV vom 23.11.21)
In begründeten Einzelfällen (z.B. bei Teilnehmenden mit Begleit- oder Assistenzbedarf, gemischte Gruppe zwischen 5 - 7 Teilnehmende mit je einer weiblichen und einer männlichen Betreuungsperson) kann davon abgewichen werden (2.1.1 VwV vom 23.11.21) (knappe schriftliche Begründung max. 500 Zeichen beilegen) - Sonderfall: Der Einsatz von pädagogischen Betreuungspersonen bei Ferienspielen, Ferien für daheim gebliebene Kinder (eine Förderung erfolgt nachrangig zu dieser Maßnahme). Bitte zur Klärung an die Verbandszentrale BDKJ Freiburg, Servicestelle Zuschüsse (Kontaktdaten siehe rechts) wenden.
- Unfall- und Haftpflichtversicherung für alle Teilnehmenden ist abzuschließen. (1.4.5 VwV vom 23.11.21) (Bitte informieren Sie sich, ob die vorhandene Rahmenversicherung der Erzdiözese Freiburg für Unfall- und Haftpflichtversicherung für Ihre Veranstaltung ausreicht.)
- Weitergabevertrag (Einhaltung der Schutzbestimmung - keine Vorstrafen, Datenschutzvorgaben, Gewährleistung der erforderlichen Betreuung während der Maßnahmen) (1.8.3 VwV vom 23.11.21) (Anmerkung: Vorlage ist in Bearbeitung, wird nach Fertigstellung automatisch an alle Antragstellenden weitergegeben.)
Besonderheit:
- Rücklagenbildung möglich (2.1.2 VwV vom 23.11.21)
Mit der Gewährung des Festbetrags sind auch die Aufwendungen des Trägers der Jugenderholungseinrichtungen wie z.B. die Beschaffung und Reparatur von Zeltlagerausstattungen oder die Ausstattung und Sanierung von Jugendzeltplätzen abgedeckt. Für diesen Zweck dürfen Rücklagen gebildet werden in Höhe von max. Viertel des Zuschusses, den der Träger im entsprechenden Kalenderjahr erhalten hat. (2.1.2 VwV vom 23.11.21)
Nicht zuschussfähig sind:
- Familienfreizeiten.
Anleitungen zu OaseBW
FAQs zu OaseBW


